§ 1 BNotO. | "Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt". |
Allgemeine Berufspflicht: § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO. | "Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten" |
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